Allgemeine Geschäftsbedigungen
Drei-S Gesellschaft mbH („Drei-S“)
Warmbader Strasse 22 9584 Finkenstein
1. Einleitun.1. DREI-S nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingung. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die DREI-S oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.
1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von DREI-S schriftlich bestätigt worden sind.
1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4. Sämtliche in Unterlagen von DREI-S enthaltene Angaben über Preise, Gewichte, Maße oder technische Daten, etc. sind nur in dem Fall verbindlich, in dem ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Angebote/Preise
2.1. Die Angebote von DREI-S, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager. Alle Angebote sind freibleibend.
2.2. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn DREI-S innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Die Annahmefrist beträgt generell 4 Wochen. Für DREI-S besteht keine Pflicht zur Annahme.
2.3. Die Freigaben von Plänen und Produktionszeichnungen seitens des Auftraggebers müssen in schriftlicher Form erfolgen.
3. Lieferung
3.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
3.2. Teil- oder Vorlieferungen sind möglich.
3.3. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und DREI-S schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen.
3.4. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.
3.5. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von DREI-S, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
3.6. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von DREI-S oder dessen Unterlieferanten entheben DREI-S von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße
Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien DREI-S für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl von DREI-S auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch DREI-S entstehen.
3.7. Wird eine von DREI-S als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.
3.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch DREI-S die bei DREI-S gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
3.9. DREI-S steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von DREI-S.
3.10. Für baurechtliche Genehmigungen ist ausnahmslos der Auftraggeber verantwortlich.
4. Toleranzen
4.1. Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten bleiben vorbehalten.
4.2. Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann DREI-S von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.
5. Kostenvoranschlag
5.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
5.2. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
5.3. Jegliche Kostenvorschläge können nur schriftlich erteilt werden. Sofern aus diesen nichts anderes hervorgeht, ist DREI-S an diese vier Wochen lang gebunden.
6. Mahn- und Inkassospesen
6.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, gegenüber DREI-S sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
6.2. Sofern DREI-S das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 10,- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
6.3. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge einer Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten von DREI-S anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug, zu ersetzen.
7. Gewährleistung, Garantie und Haftung
7.1. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für DREI-S, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. DREI-S verpflichtet sich, die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen, wobei als angemessene Frist die jeweilige unverbindliche Lieferfrist als vereinbart gilt.
7.2. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für DREI-S mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn DREI-S die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für DREI-S mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person von DREI-S liegenden Gründen, unzumutbar sind.
7.3. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.
7.4. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt DREI-S, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
7.5. Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. DREI-S gewährleistet bei frostsicherer Ware die Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden Ö-Normen. Einstellungsarbeiten an Türen bzw. Toren bei Ausführung eines nicht durchgehenden Fundamentes stellen keinen Mangel dar.
7.6. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch DREI-S deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
7.7. Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn nicht DREI-S oder eine Person, für die DREI-S einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ist außer gegenüber Konsumenten mit der Höhe des zweifachen Nettobetrages der Ware beschränkt. Bei Nichteinhalten unserer Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Von jeglicher Schädigung hat der Kunde DREI-S unverzüglich zu informieren.
7.8. Technische Auskünfte von DREI-S sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch DREI-S, wobei Grundlage hierfür die gegenüber DREI-S vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit DREI-S bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.
7.9. Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern DREI-S oder Personen für die DREI-S einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
8.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist DREI-S berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
8.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
8.4. Bei DREI-S einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
8.5. Bei Zahlungsverzug werden von DREI-S Verzugszinsen in Höhe von 14% p.a. bei vierteljährlicher Verrechnung verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist DREI-S berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
8.6. Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch DREI-S eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen von DREI-S gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.
8.7. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen von DREI-S, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist DREI-S berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsrecht
9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen von DREI-S aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von DREI-S. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
9.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist DREI-S jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.
9.3. Sollte die noch im Eigentum von DREI-S gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber DREI-S innerhalb von drei Tagen zu verständigen und DREI-S sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt von DREI-S stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum von DREI-S steht.
9.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch DREI-S stellt keinen Vertragsrücktritt durch DREI-S dar.
9.5. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.
9.6. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist DREI-S berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die DREI-S entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.
10. Forderungsabtretungen
10.1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber gegenüber DREI-S schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
10.2. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen gegenüber DREI-S im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen von DREI-S inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an DREI-S abgetreten.
10.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen DREI-S gegen Ansprüche von DREI-S aufzurechnen. Es sei denn, diese Gegenansprüche sind von DREI-S schriftlich anerkannt worden.
11. Produkthaftung
11.1. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von DREI-S verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
11.2. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich DREI-S über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekanntzugeben.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1. Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz von DREI-S ausdrücklich vereinbart.
12.2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes sowie die Verweisungsnormen des IPRG werden ausgeschlossen.
13. Datenschutz und Adressenänderung
13.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von DREI-S automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
13.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, DREI-S Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
13.3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass montierte DREI-S Produkte bei diesem fotografiert werden dürfen und diese Fotos für Werbezwecke ohne Einschränkung von DREI-S verwendet werden dürfen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
14.2. Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.3. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von DREI-S entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.
14.4. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten. Stand: 01.11.2023
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